Allgemeine Lizenzbedingungen Schnittmuster
der
MiToSa-Kreativ
Inh. Sandra Mischel
Waldbrink 20
49328 Melle
– nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt –
über
die Nutzung, Verwertung, Herstellung und den Verkauf von Produkten unter Verwendung von digitalen Schnittmustern und Applikationsvorlagen
(nachfolgend „Schnittmuster“ genannt)
durch
gewerblich tätige Abnehmer
(nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt)
Präambel
(1) Der Lizenzgeber erstellt und vertreibt digitale Schnittmuster und Applikationsvorlagen. Diese werden in Form von urheberrechtlich geschützten digitalen Dateien angeboten.
(2) Der Lizenznehmer ist gewerblich tätig und nutzt die Schnittmuster zur Herstellung und zum Verkauf eigener Produkte, indem die enthaltenen Vorlagen zur Anfertigung von Kleidung, Accessoires oder anderen textilen Produkten verwendet werden.
(3) Diese Lizenzbedingungen gelten ausschließlich für den Erwerb und die Nutzung der Gewerbelizenz Schnittmuster. Für die private Nutzung sowie die gewerbliche Nutzung in geringer Stückzahl gelten gesonderte Lizenzregelungen.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Lizenzbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5) Nutzungsrechte, die in diesen Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten als nicht eingeräumt.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einräumung von Nutzungsrechten an digitalen Schnittmustern und Applikationsvorlagen.
(2) Die Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf das Schnittmuster oder die Applikationsvorlage, für die eine Gewerbelizenz erworben wurde.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, beim Kauf anzugeben, für welches Schnittmuster die Lizenz gelten soll.
§2 Lizenznehmer
(1) Als Lizenznehmer gilt jede gewerblich tätige natürliche oder juristische Person, die eine Gewerbelizenz Schnittmuster erwirbt.
(2) Die Nutzung der Schnittmuster ist durch den Lizenznehmer sowie dessen Mitarbeiter zulässig, sofern diese im Auftrag des Lizenznehmers handeln.
(3) Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nicht gestattet.
(4) Der Lizenznehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung.
§3 Einräumung der Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich beschränktes Nutzungsrecht ein.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, selbst gefertigte Endprodukte unter Verwendung der erworbenen Schnittmuster herzustellen und zu verkaufen.
(3) Die Nutzung ist unabhängig von der Unternehmensform zulässig.
(4) Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für physische Endprodukte.
§4 Umfang der Nutzung
(1) Mit Erwerb der Gewerbelizenz Schnittmuster erhält der Lizenznehmer:
- das mengenmäßig unlimitierte Recht zur gewerblichen Nutzung*
- das Recht zur Herstellung selbst gefertigter Endprodukte
- das Recht zum Verkauf dieser Endprodukte
(2) Die Nutzung ist ausschließlich für Produkte erlaubt, die vom Lizenznehmer selbst hergestellt werden.
(3) Anpassungen des Schnittmusters, wie z. B. Größenänderungen, Stoffwahl oder individuelle Abwandlungen, sind im Rahmen der eigenen Produktgestaltung zulässig.
*gilt ausschließlich für selbst gefertigte Produkte im eigenen Betrieb; industrielle Massenproduktion sowie die Nutzung durch externe Produktionsdienstleister sind ausgeschlossen
§5 Nicht erlaubte Nutzungen
(1) Nicht gestattet ist insbesondere:
- Weitergabe, Verschenken oder Verkauf des Schnittmusters oder der Applikationsvorlagen
- digitale Vervielfältigung oder Weitergabe (Copy-Paste)
- Erstellung eigener Schnittmuster oder Dateien zum Weiterverkauf auf Basis der Vorlage
- Nutzung im Rahmen von Print-on-Demand-Diensten
- Nutzung durch externe Produktionsfirmen
§6 Lizenzzeitraum
(1) Die Gewerbelizenz Schnittmuster wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingeräumt.
(2) Der Lizenzzeitraum beginnt am Tag des Kaufs der Lizenz.
(3) Nach Ablauf endet das Nutzungsrecht automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Eine weitere Nutzung ist nur durch erneuten Erwerb einer Lizenz möglich.
§7 Lizenznummer und Kennzeichnungspflicht
(1) Jede Gewerbelizenz Schnittmuster ist eindeutig zuordenbar.
(2) Die Lizenznummer setzt sich zusammen aus:
- dem Namen des Schnittmusters
- und der zugehörigen Rechnungsnummer
(3) Diese Kombination dient als Nachweis der gültigen Lizenz.
(4) Beim Verkauf der hergestellten Produkte sind anzugeben:
- MiToSa Kreativ als Designquelle
- die entsprechende Lizenznummer
§8 Pflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm hergestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Auswahl der Materialien sowie die Umsetzung erfolgen eigenverantwortlich.
(3) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die konkrete Verwendung der Schnittmuster.
(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren, sofern Dritte Ansprüche geltend machen.
§9 Haftung
(1) Die unbeschränkte Haftung des Lizenzgebers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Ersetzt werden bei einfacher Fahrlässigkeit nur unmittelbare, vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
§10 Widerruf der Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund zu widerrufen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer gegen diese Lizenzbedingungen verstößt.
(3) Im Falle eines Widerrufs ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Schnittmuster unverzüglich einzustellen und vorhandene Dateien sowie Kopien zu löschen.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
